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Nicky21

unregistriert

1

Sonntag, 16. Dezember 2007, 19:44

danke :-)

dankeschön könnt ihr mir vielleicht genauer sagen was ein ehefähigkeitszeigniss ist ??

2

Sonntag, 16. Dezember 2007, 21:38

RE: danke :-)

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehef%C3%A4higkeitszeugnis

"Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen nach § 1309 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Ausländer, die in Deutschland eine Ehe eingehen wollen, wenn sie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegen. Nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört.

Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der inneren Behörde des Heimatstaates ausgestellt sein. Darin wird bescheinigt, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung in der Person des Ausländers erfüllt seien. Weil derjenige, der dem deutschen Eheschließungsstatut unterliegt, einen anderen nur heiraten kann, wenn beide Verlobten unverheiratet sind, ist auch für die Beurteilung eines Ehehindernisses in der Person desjenigen, welcher dem deutschen Recht unterworfen ist, das Ehefähigkeitszeugnis des anderen Teils von Bedeutung.

Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, als Behörde der Justizverwaltung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis ist bei dem Standesbeamten zu stellen, der diesen an den OLG-Präsidenten weiterleitet. Der Standesbeamte hat die Entscheidung des OLG-Präsidenten vorzubereiten, indem er alle Nachweise, die für die Eheschließung erbracht werden müssen, prüft, um zu erforschen, ob nach dem Heimatrecht des Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen; betreffend die Tatsachen, die für eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, kann er eine Versicherung an Eides statt verlangen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die einen Justizverwaltungsakt darstellt, kann nach §§ 23, 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.

Auch Deutsche, die im Ausland heiraten, benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis, das vom Standesamt des Wohnortes ausgestellt wird. Das Ehefähigkeitszeugnis befähigt zur Heirat mit einer bestimmten Person. Für seine Ausstellung sind Kopien von Dokumenten des Ehepartners vorzulegen. Letztlich bestimmt aber das im jeweiligen Land geltende Recht, ob ein Ehefähigkeitszeugnis beigebracht werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass Heiraten im Ausland nicht automatisch von deutschen Behörden anerkannt werden - möglicherweise fordern deutsche Behörden zur Anerkennung der Heirat wieder ein Ehefähigkeitszeugnis vom Ausländer.

Gruß,

Cora :usmiech

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