z.B.
5. Novelle der Verpackungsverordnung
Am 4. April wurde die 5. Novelle der Verpackungsverordnung verkündet. Am Tag darauf trat der erste Teil in Kraft. Danach müssen Unternehmen, die Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher ab einer bestimmten Menge erstmalig in den Verkehr bringen, eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben. Eine VE ist nicht notwendig, wenn die Mengen bei bis zu:
- 80.000 kg bei Glas
- 50.000 kg bei Papier, Pappe, Karton oder
- 30.000 kg bei sonstigen Verpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium)
liegen.
Die VE beinhaltet u. a. den Umfang der Verkaufsverpackungen aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Materialarten. Sie wird zunächst von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen testiert und anschließend bei der IHK abgegeben.
Ab dem 1. Januar 2009 besteht dann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen. Ziel der Novelle ist die Sicherung des privatwirtschaftlichen Erfassungssystems. Denn das bestehende System ist durch Trittbrettfahrer stark gefährdet. Für rund 30% der Verpackungen " immerhin ca. 400 Millionen Euro " werden keine Beiträge entrichtet. Auf diesen Kosten blieben die dualen Systeme bisher sitzen.
Quelle:
IHK Essen