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lukasz33

unregistriert

1

Sonntag, 15. November 2015, 15:18

Anspruch auf Leistungen

Hallo,

ich bin neu hier und würde mich freuen wenn ihr mir helfen könntet.

Ein Freund von mir war aus Polen für drei Monate nach Berlin gekommen, er war für die Zeit auch dort gemeldet. Danach ist er für ein halbes Jahr zum arbeiten nach München gezogen und möchte danach wieder wenn sein befristeter Vertrag zu Ende ist nach Berlin ziehen und nicht in seine Heimat Polen gehen. Er wäre dann aber ohne Job und Wohnung. Kann er nach dem Ende der Beschäftigung Hatz 4 beantragen? Und einen Dringlichkeitsschein für eine Wohnung?

Ich würde mich sehr über eure Erfahrungen und eine guten Rat freuen.

2

Sonntag, 15. November 2015, 16:59

Urteil des EuGH vom 15.09.2015

Hallo lukasz33,

beschäftige Dich mal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2015 in der Rechtssache C-67/14. Dazu gibt es auch die Pressemitteilung Nr. 101/15:
[http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/…/cp150101de.pdf]

Gruß

chód wilka

lukasz33

unregistriert

3

Sonntag, 15. November 2015, 18:54

Danke für den Link. Das bedeutet aber so wie ich das verstehe, dass er nach 6 Monaten im Land bleiben darf aber sofern er keinen Job in der Zeit gefunden hat, ohne Geld da steht? Wenn dann noch die Freundin schwanger wird, sieht es schwarz aus.

Hat da keiner Erfahrungen mit?

4

Sonntag, 15. November 2015, 19:12

Nur befristeter Aufenthalt!

Hallo,

nach dem Ende seiner jetzigen Tätigkeit darf Dein Freund nur begrenzte Zeit in Deutschland bleiben, um sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Findet er keine, muss er Deutschland wieder verlassen. Dies ergibt sich aus dem Freizügigkeitsgesetz.
Zu klären wäre auch noch, wie er nach dem Ende seiner aktuellen Beschäftigung den zwingend vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutz erhält, bis er eine neue Tätigkeit gefunden hat.

Gruß

chód wilka

5

Montag, 16. November 2015, 09:55

Ausnahmen gibt es aber wenn Dein Freund hier ein Kind hat (ist die Freundin schon schwanger?). Hier darf ihm der Zugang zu seinem Kind bzw. dem Kind der Zugang zu seinem Vater nicht verwehrt werden. Das wirkt sich auch auf das Bleiberecht aus - auch bei Nicht-EU Bürgern.

6

Montag, 16. November 2015, 10:51

Ein deutsches Sprichwort sagt:


" Bleibe im Lande und nähre dich redlich. "

7

Montag, 16. November 2015, 16:02

Staatsangehörigkeit / Aufenthaltsstatus der Freundin?

Hallo,

das von Andi erwähnte Bleiberecht kann meines Erachtens nur zum Tragen kommen, wenn die Freundin selbst zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist. Es wäre zu klären, ob diese Voraussetzung vorliegt.

Gruß

chód wilka

8

Montag, 16. November 2015, 16:32

Ich meine aber, selbst wenn die Freundin berechtigt ist, selbst bei Schwangerschaft erhält er nicht das Bleiberecht, da das Kind als Familienangehöriger quasi ja noch nicht geboren ist.

9

Montag, 16. November 2015, 19:11

Ausnahmen gibt es aber wenn Dein Freund hier ein Kind hat (ist die Freundin schon schwanger?). Hier darf ihm der Zugang zu seinem Kind bzw. dem Kind der Zugang zu seinem Vater nicht verwehrt werden. Das wirkt sich auch auf das Bleiberecht aus - auch bei Nicht-EU Bürgern.


Das ist sehr oberflächlich, was du hier schreibst. Meinst du die abgeleitete Freizügigkeit?
Im übrigen bin ich der Meinung, dass man das Sozialsystem nicht so schamlos ausnutzen sollte. Die Freizügigkeit ist schön und gut. Aber das Ausnutzen von Sozialleistungen finde ich daneben.

Aus dem Beitrag geht nicht eindeutig hervor, welche Staatsangehörigkeit die schwangere Freundin hat.
Warum geht dein Freund nicht nach Polen zum arbeiten oder zum beantragen von Sozialleistungen.
Er könnte ohne Probleme wieder zu Besuchen nach Berlin kommen.

Mittlerweile gibt es glücklicherweise viele Fälle, wo die Freizügigkeit durch Ausländerbehörden für eine gewisse Zeit aberkannt wird, wer diese schamlos ausnutzt.
In diesem Sinne viel Erfolg beim beantragen von Hartz IV.

Gruß Frank

10

Dienstag, 17. November 2015, 09:06

Aufenthaltsgesetz § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Hallo,

inzwischen habe ich recherchiert, aus welcher Vorschrift sich das von Andi erwähnte Bleiberecht ergibt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ist die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen.

Gruß

chód wilka

11

Dienstag, 17. November 2015, 10:39

Das Aufenthaltsgesetz gilt jedoch nicht für Unionsbürger, da gilt das Freizügigkeitsgesetz ;)
Siehe § 1(2) AufenthG

12

Donnerstag, 28. Januar 2016, 14:34

Anwendung Aufenthaltsgesetz bei EU-Bürgern

Hallo Frank,

zu dem von Dir genannten § 1 (2) AufenthG gibt es jedoch eine Ausnahme. Diese findet sich im Freizügigkeitsgesetz/EU im § 11 „Anwendung des Aufenthaltsgesetzes“, Absatz (1) im letzten Satz:
„Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.“

Gruß

chód wilka

olaf

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13

Donnerstag, 28. Januar 2016, 17:33

ok ,alter thread, aber
"Anspruch" auf Leistungen als Thema?
Rumbumsen zahlt dann das Sozialamt, weil der Depp (oder die Deppin) keine Kohle fuer Praeser hat ?( oda Kindergeld will...am besten fuer 10 Kinder ?(

BananaLars

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14

Samstag, 30. Januar 2016, 10:26

Wieso will er denn Hartz4 beantragen und sich nicht eine Arbeit suchen?`In München hat er doch auch gearbeitet, warum nicht in Berlin?
Signatur von »BananaLars« Esst viel Schokolade !

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