Hallo Marco, ich bin gerade zuhause und möchte dir auf jeden Fall noch Antworten.
Du hast es richtig erkannt. Der Status des Arbeitnehmers zählt. Um den Status zu prüfen muss jeder Arbeitnehmer die Bescheinigung E 101 vorlegen - oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung der ZUS - das in Polen keine Versicherungspflicht besteht.
Ist jemand Selbstständig oder hat in Polen eine Arbeit und nimmt z.B. bezahlten Urlaub - ist in jedem Fall polnisches Versicherungsrecht anzuwenden. D.h. die Sozialabgaben werden nach Polen abgeführt - und die sind meines Wissen leicht höher als hier in Deutschland.
Bei unbezahlten Urlaub - ist es anders. Hier muss wieder deutsches Sozialversicherungsgesetz angewendet werden und die Sozialabgaben in Deutschland abgeführt werden.
Ist jemand arbeitslos - ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Bei Arbeitslosigkeit gehen die Sozialversicherungsträger immer von einer
berufsmäßigen Beschäftigung aus - d.h. es müssen hier in Deutschland die vollen Sozialabgaben bezahlt werden.
Ist jemand arbeitslos - muss der Arbeitgeber hinterher die Bescheinigung E301 ausfüllen. Diese Bescheinigung bekommt man hier beim Arbeitsamt.
Etwas zum nachlesen mit Telefonnummern für Rückfragen gibt es
hier und
hier
Wie der Status bei Studenten und bei Hausfrauen ist - weiß ich leider nicht genau - ich denke aber, dass hier nicht von einer berufsmäßigen Beschäftigung ausgegangen werden kann und eine
Beschäftigung kurzfristig d.h. für 50 Tage im Jahr möglich ist. Das Beschäftigungsverhältnis (kurzfristig) ist Sozialversicherungsfrei.
Werden diese 50 Tage überschritten, ist das Beschäftigungsverhältnis wieder voll sozialversicherungspflichtig (hier in Deutschland).
Auch hier ist wichtig anzuschauen wie die Sozialversicherungsträger die berufsmäßigkeit einschätzen könnten.
Wenn der Arbeitnehmer dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt - fallen auch hier die Steuern an. Hier kann man eine
Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer beantragen. Hier werden dann die Werbungskosten wie die Fahrten zur Arbeitsstelle, ggf. Fahrten nach Hause und die doppelte Haushaltsführung (max. 90 Tage) eingesetzt. Somit kann man davon ausgehen, dass keine Steuern anfallen. Saisonarbeitnehmer haben die Steuerklasse 1 - auch wenn sie verheiratet sind. D.h. es ist schon sinnvoll diese zu beantragen.
Das ist das, was ich so meiner Praxis bei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern weiß. Ich hoffe, dass es so einigermaßen verständlich war.
Habe gerade noch einen nicht unwichtigen Beitrag zum Versicherungsschutz gefunden
(Unfallversicherung) - Da wurde auf dem letzen Seminar zur Sozialversicherung von Saisonkräften nochmal extra drauf hingewiesen.