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Mittwoch, 15. April 2009, 13:18

Saisonarbeitskräfte aus Polen

Ich habe gerade die Information gelesen, dass polnische Saisonarbeitnehmer, die hier eine "Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" beantragen, im nächsten Jahr - spätestens bis Ende Mai hier in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen.

Das gilt nur für den Fall - wenn in dieser Bescheinigung Freibeträge eingetragen sind.

Die "Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
kann auch ohne Freibeträge beantragt werden, dann ist keine Einkommensteuererklärung erforderlich.

Ich habe den Antrag für "Beschränkt einkommensteuerpflichte Arbeitnehmer" einmal mit angehängt als PDF-Datei.
»Cheops« hat folgende Datei angehängt:

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Mittwoch, 15. April 2009, 13:28

RE: Saisonarbeitskräfte aus Polen

Eine weitere Info kam heute und betrifft die Bescheinigung E101.

Beabsichtigte Änderung des Formulars Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) / Sozialversicherungsrechtliche Verbesserungen.

Auf der Rückseite des Forumlars soll folgender Zusatz aufgenommen werden:
*************

Erklärung für polnische Saisonarbeitskräfte
Oświadcznie dla polskich pracowników sezonowych

(Auszufüllen ist eine der beiden unten genannten Erklärungen)
(Wypełniać jedno z dwu niżej podanych oświadczeń)

Ich erkläre hiermit, dass ich im Besitz des Formulars E 101, ausgestellt
von der ZUS, bin.
Oświadczam niniejszym, że posiadam formularz E 101, wydany przez ZUS.

Ich erkläre, dass ich in Polen in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe,
keine selbstständige Tätigkeit und keine Tätigkeit in der Landwirtschaft
ausübe und nicht im Besitz des Formulars E 101 bin.
Oświadczam, że w Polsce nie wykonuję pracy zarobkowej, nie prowadzę
działalności gospodarczej, nie prowadzę działalności rolniczej i nie
posiadam formularza E 101.


Name ______________ Unterschrift ____________Datum
imię i nazwisko_______ podpis_________________data

*******************

Es ist davon auszugehen, dass die künftige Zusatzerklärung die Rechtssicherheit bei der Frage anzuwendenden Rechts für Arbeitgeber erhöhen wird.

(Die Frage ob bei der Sozialversicherungspflicht polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist)


Ich habe die Bescheinigung E 101 einmal auf polnisch und auf deutsch angehängt.

Auch habe ich die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" einmal als PDF-Datei angehängt, die von der ZUS ausgestellt wird, die jeder polnische Saisonarbeitnehmer vorlegen sollte.
»Cheops« hat folgende Dateien angehängt:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Cheops« (15. April 2009, 13:39)


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Mittwoch, 15. April 2009, 13:33

RE: Saisonarbeitskräfte aus Polen

Für polnische Saisonkräfte, die in Polen arbeitslos gemeldet sind muss hier in Deutschland die Bescheinigung E301 ausgestellt werden.

Der Antrag hierfür ist beim zuständigem Arbeitsamt zu machen.

Den Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung E301 habe ich als PDF-Datei angehängt.


Auch muss der Arbeitgeber einen Beschäftigungsnachweis ausstellen (immer). Diese Bescheinigung habe ich auch als PDF-Datei angehängt.
»Cheops« hat folgende Dateien angehängt:

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Cheops« (15. April 2009, 14:04)


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