Saisonarbeitskräfte aus Polen

  • Ich habe gerade die Information gelesen, dass polnische Saisonarbeitnehmer, die hier eine "Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" beantragen, im nächsten Jahr - spätestens bis Ende Mai hier in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen.

    Das gilt nur für den Fall - wenn in dieser Bescheinigung Freibeträge eingetragen sind.

    Die "Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
    kann auch ohne Freibeträge beantragt werden, dann ist keine Einkommensteuererklärung erforderlich.

    Ich habe den Antrag für "Beschränkt einkommensteuerpflichte Arbeitnehmer" einmal mit angehängt als PDF-Datei.

  • Eine weitere Info kam heute und betrifft die Bescheinigung E101.

    Beabsichtigte Änderung des Formulars Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) / Sozialversicherungsrechtliche Verbesserungen.

    Auf der Rückseite des Forumlars soll folgender Zusatz aufgenommen werden:
    *************

    Erklärung für polnische Saisonarbeitskräfte
    Oświadcznie dla polskich pracowników sezonowych

    (Auszufüllen ist eine der beiden unten genannten Erklärungen)
    (Wypełniać jedno z dwu niżej podanych oświadczeń)

    Ich erkläre hiermit, dass ich im Besitz des Formulars E 101, ausgestellt
    von der ZUS, bin.
    Oświadczam niniejszym, że posiadam formularz E 101, wydany przez ZUS.

    Ich erkläre, dass ich in Polen in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe,
    keine selbstständige Tätigkeit und keine Tätigkeit in der Landwirtschaft
    ausübe und nicht im Besitz des Formulars E 101 bin.
    Oświadczam, że w Polsce nie wykonuję pracy zarobkowej, nie prowadzę
    działalności gospodarczej, nie prowadzę działalności rolniczej i nie
    posiadam formularza E 101.


    Name ______________ Unterschrift ____________Datum
    imię i nazwisko_______ podpis_________________data

    *******************

    Es ist davon auszugehen, dass die künftige Zusatzerklärung die Rechtssicherheit bei der Frage anzuwendenden Rechts für Arbeitgeber erhöhen wird.

    (Die Frage ob bei der Sozialversicherungspflicht polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist)


    Ich habe die Bescheinigung E 101 einmal auf polnisch und auf deutsch angehängt.

    Auch habe ich die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" einmal als PDF-Datei angehängt, die von der ZUS ausgestellt wird, die jeder polnische Saisonarbeitnehmer vorlegen sollte.

  • Für polnische Saisonkräfte, die in Polen arbeitslos gemeldet sind muss hier in Deutschland die Bescheinigung E301 ausgestellt werden.

    Der Antrag hierfür ist beim zuständigem Arbeitsamt zu machen.

    Den Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung E301 habe ich als PDF-Datei angehängt.


    Auch muss der Arbeitgeber einen Beschäftigungsnachweis ausstellen (immer). Diese Bescheinigung habe ich auch als PDF-Datei angehängt.

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