Die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Vollstreckung eingeleitet. Dem Antrag soll ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Titel beigefügt werden.
In dem Antrag auf Durchführung der Vollstreckung in Gegenstände des Schuldners soll der Gläubiger sowohl die Leistung und die Vollstreckungsart als auch die Vermögensteile aufzeigen, gegen die die Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen ... (Quelle: anwalt.de )
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