Hallo,
habe interessante aktuelle Infos zum Thema erhalten, von der Behörde in KA, die den obigen Flyer (Link im Post weiter oben) gemacht hat.
Zur Info: Meine Freundin hat für England eine Daueraufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, sog. "Resident"...
Zitat:
Zitat
Trotz Daueraufenthaltrecht für England, bringt Ihre polnische Freundin keine Aufenthaltsrechte nach Deutschland mit und ist in Sachen Arbeitsaufnahme auf die Zustimmung der Arbeitsagentur angewiesen. Ihre Freundin ist in Deutschland als Europäerin zwar freizügigkeitsberechtigt, d.h. sie darf sich frei bewegen und nach einer Arbeit suchen. Wie gesagt und das hat uns das Arbeitsamt bestätigt - ihre Arbeitsaufnahme ist zustimmungspflichtig. Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erfolgt die Überprüfung der Freizügigkeit. D.h. dass ihre Freundin gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen muss wovon sie lebt.
Das Ganze bezieht sich auf UNVERHEIRATETEN ZUSTAND!!!
Folge 2 (edit):
Zum Heiraten benötigt der polnische Teil der Partnerschaft:
1. Geburtsurkunde inkl. Geburtsname der Mutter vor der Hochzeit mit dem Vater und am besten noch mit internationalem Auszug (mehrsprachig) des Geburtsregisters
2. Apostille dazu (*)
3. Ehefähigkeitszeugnis vom polnischen Standesamt
4. Apostille dazu (*)
5. polnischer Familienstandsnachweis mit dem Vermerk "ledig"
6. gültiger polnischer Reisepass
7. Dokumente in deutscher beglaubigter Übersetzung von einem gerichtlich vereidigtem Dolmetscher
(*) Apostille: umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschriften auf den Dokumenten, die Eigenschaft (Beruf) in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und Bestätigung über die Echtheit des Stempels auf den Dokumenten
Das ist schon alles....
ein Hoch auf deutsches Beamtentum!!! :boese014:
Folge 3 (Auszug aus dem Gesetzbuch, Link oben):
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1)
1 Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
2 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2)
1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
2 Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Fazit: Mit Heiraten geht es echt am Schnellsten 
Grüße
Jochen